E-Postbrief und das Ansehen der DPAG
Ich hatte in den vergangenen Tagen einiges über DE-Mail und E-Postbrief geschrieben, bzw. mittels entsprechenden Verweisen auf diese Thematik aufmerksam gemacht.
Ich habe mir dann mal selbst die AGB und die Leistungsbeschreibung (PDF) des Dienstes vorgenommen.
In der AGB und in der Leistungsbeschreibung sind mir Details aufgefallen, die irgendwie nicht zusammen passen wollen.
Fangen wir mit der Leistungsbeschreibung an.
Dort ist zu lesen:
Verfügbarkeit des E-Postbrief Portals
Die verwendeten Technologien gewährleisten eine bestmögliche Verfügbarkeit des E-POSTBRIEF Portals (95% Verfügbarkeit im Jahresdurchschnitt außerhalb der Wartungszeiten). [...]
Quelle siehe Link Leistungsbeschreibung (PDF)
95% Verfügbarkeit im Jahresdurchschnitt bedeutet – Davon ausgehend, dass ein Jahr 365 Tage hat – Das genau 438 Stunden das E-Postbrief Portal nicht verfügbar sein darf. Und da sind die normalen Wartungsarbeiten nicht eingerechnet.
Also an 18 Tagen und 6 Stunden kann der Kunde über das Jahr gerechnet nicht die Dienstleistung nutzen, obwohl er dazu angehalten ist, dies täglich zu tun:
6. Pflichten und Obliegenheiten des Nutzers
[...]
6.3 Der Nutzer erkennt sein Nutzerkonto als seinen Machtbereich an [...] Der Nutzer wird daher aufgefordert, mindestens einmal werktäglich den Eingang in seinem Nutzerkonto zu kontrollieren. [...]
Quelle: https://www.epost.de/adressreservierung/footer/rechtliches/agb.html
Daraus kann ja wohl nichts werden, wenn abzusehen ist, das an 18 Tagen (oder mehr) der Dienst nicht zur Verfügung steht.
Nun gut – 100% Verfügbarkeit ist nicht realisierbar. Und Systeme müssen gewartet werden, auch klar.
Aber nur 95%? Mein Hoster bietet mir 97% Verfügbarkeit. Hetzner schreibt in seiner AGB etwas von 99% Verfügbarkeit – Wie auch 1blue.
Und der brave E-Postbrief Kunde hat dies so hinzunehmen (da er ja die AGB und die Leistungsbeschreibung gelesen hat).
Er darf sich noch nicht mal über diesen Zustand mokieren, weil dies dem Ansehen der DPAG schaden könnte.
Unter Punkt 6.6, im letzten Absatz der AGB ist zu lesen:
- dürfen keine rechts- oder sittenwidrigen Inhalte im System eingestellt werden [...] oder in ihrem Wohl zu beeinträchtigen oder das Ansehen der DPAG schädigen können.
Hervorhebungen wurden von mir gesetzt
Neben den bereits hier aufgeführten Argumenten mögen meine Punkte nicht sonderlich tragisch sein, sollte aber trotzdem mal erwähnt werden.
Und da ich hiermit das Ansehen der DPAG geschmälert habe, werden die mich wohl als Kunden nicht registrieren (schade aber auch
)
